22.1.6 Revision

Autor: Wußler

Aufklärungsrüge

Abgelehnte Beweisanträge auf Inaugenscheinsnahme können ein Revisionsgrund sein, der mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (zur Aufklärungsrüge allgemein vgl. KK/Krehl, § 244 Rdnr. 215). Allerdings räumt § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO dem Gericht - anders etwa als bei Beweisanträgen zur Vernehmung von Zeugen - ein Ermessen ein, ob die Inaugenscheinsnahme zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist die Ablehnung eines Beweisantrags zulässig und ein Revisionsgrund nicht gegeben. Die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hat in der Vergangenheit nur selten die Ermessensausübung der Tatgerichte beanstandet (vgl. die Übersicht bei KK/Krehl, § 244 Rdnr. 209-211).

Protokollierung