BGH - Beschluss vom 13.06.2012
2 StR 112/12
Normen:
StPO § 52; StPO § 251 Abs. 2 Nr. 3; StPO § 252; StPO § 273 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 57, 254
NJW 2012, 3192
NStZ 2012, 7
wistra 2012, 2
wistra 2012, 445
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.11.2011

Aufnahme der qualifizierten Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 2 StR 112/12

DRsp Nr. 2012/18040

Aufnahme der qualifizierten Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll

1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet.2. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin abgegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen sind als wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 StPO).3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. November 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.