OLG Köln - Beschluss vom 18.10.2005
2 Ws 488/05
Normen:
StPO § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 22
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Qs 60/05

Ausbleiben des Angeklagten bei Aufenthalt im Ausland - Haftbefehl nur aufgrund ordnungsgemäßer Ladung - keine Androhung unmittelbaren Zwangs auf fremdem Staatsgebiet

OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 488/05

DRsp Nr. 2006/6218

Ausbleiben des Angeklagten bei Aufenthalt im Ausland - Haftbefehl nur aufgrund ordnungsgemäßer Ladung - keine Androhung unmittelbaren Zwangs auf fremdem Staatsgebiet

»1. Ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO gegen einen sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten kommt nur in Betracht, wenn eine gemäß § 216 StPO ordnungsgemäße Ladung vorliegt, die indes im Regelfall wegen der mit der Ladung verbundenen Androhung von Zwangsmitteln im Ausland nicht durchgeführt werden kann. 2. Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts verbieten nicht nur die Ausübung, sondern auch die Androhung unmittelbaren Zwangs auf dem Gebiet eines fremden Staates. Auch im Wege der internationalen Rechtshilfe kann eine Ladung unter Androhung von Zwangsmitteln nicht zugestellt werden.«

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 2 ;

Gründe: