1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht begründet.
Das Landgericht hat, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, jedenfalls in acht Fällen in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen entlassen, ohne ausdrücklich über eine Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Revision war dies aber nicht rechtsfehlerhaft. § 59 Abs. 1 StPO in der Fassung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) hat das frühere gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und schreibt eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nur noch in den dort genannten Ausnahmefällen vor.
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