BGH - Beschluß vom 16.11.2005
2 StR 457/05
Normen:
StPO § 59 Abs. 1 S. 1 (F.: 24. August 2004) ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 282
DAR 2006, 285
NJW 2006, 388
NStZ 2006, 234
NZV 2006, 274
wistra 2006, 147
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.04.2005

Ausdrückliche Entscheidung über die Nicht-Vereidigung

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 2 StR 457/05

DRsp Nr. 2006/23

Ausdrückliche Entscheidung über die Nicht-Vereidigung

»Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nach der Änderung des gesetzlichen Regel-/Ausnahme-Verhältnisses in § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.«

Normenkette:

StPO § 59 Abs. 1 S. 1 (F.: 24. August 2004) ;

Gründe:

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht begründet.

Das Landgericht hat, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, jedenfalls in acht Fällen in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen entlassen, ohne ausdrücklich über eine Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Revision war dies aber nicht rechtsfehlerhaft. § 59 Abs. 1 StPO in der Fassung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) hat das frühere gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und schreibt eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nur noch in den dort genannten Ausnahmefällen vor.