Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit ihrer hier wegen der besonderen Umstände wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde und rügt, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht geprüft hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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