BGH - Urteil vom 09.06.1999
3 StR 89/99
Normen:
StGB § 66 Abs. 3 (F.: 26. Januar 1998); StPO § 267 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 2606
NStZ 1999, 473
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Ausführungen im Urteil zur Nicht-Anordnung von Sicherungsverwahrung

BGH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 3 StR 89/99

DRsp Nr. 1999/7464

Ausführungen im Urteil zur Nicht-Anordnung von Sicherungsverwahrung

»Zur sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn die formellen Voraussetzungen des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 neu geschaffenen § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.«

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 3 (F.: 26. Januar 1998); StPO § 267 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit ihrer hier wegen der besonderen Umstände wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde und rügt, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht geprüft hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.