BGH - Urteil vom 28.04.1987
5 StR 666/86
Normen:
StPO (1975) §§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 362
DRsp IV(449)221c-d
EzSt StPO § 261 Nr. 18
JR 1988, 426
JZ 1987, 936
JuS 1988, 409
JuS 1989, 446
MDR 1987, 689
NJW 1987, 2525
NStE StPO § 136a Nr. 2
StV 1987, 283
wistra 1987, 221

Aushorchen des inhaftierten Beschuldigten durch einen Mitgefangenen auf Veranlassung der Polizei

BGH, Urteil vom 28.04.1987 - Aktenzeichen 5 StR 666/86

DRsp Nr. 1992/3138

Aushorchen des inhaftierten Beschuldigten durch einen Mitgefangenen auf Veranlassung der Polizei

»Was ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat, der auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt wurde, um ihn über das Tatgeschehen auszuhorchen, darf nicht verwertet werden. Verwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei auf Grund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Mitgefangenen ermittelt hat.«

Normenkette:

StPO (1975) §§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, die Strafkammer hätte die Aussage des Zeugen Y über die Angaben, die der Angeklagte ihm in einer Zelle der Justizvollzugsanstalt Hildesheim über die Tat gemacht hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigen müssen. Diese Angaben sind auf unzulässige Weise herbeigeführt worden und dürfen deshalb im Verfahren nicht verwertet werden (§§ 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO).