BVerfG - Beschluß vom 11.11.2001
2 BvR 1151/01
Normen:
StPO §§ 271 272 273 ;
Fundstellen:
StV 2002, 521
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 462/00

Auslegung des Hauptverhandlungsprotokolls

BVerfG, Beschluß vom 11.11.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1151/01

DRsp Nr. 2002/1211

Auslegung des Hauptverhandlungsprotokolls

Es beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und verstößt damit nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Bundesgerichtshof die §§ 271, 272 und 273 StPO dahingehend auslegt, daß der Protokollinhalt unklar sei, wenn die Person des an einem Terminstag nicht erneut genannten notwendigen Verfahrensbeteiligten mehrfach gewechselt habe und dem Angeklagten den Freibeweis für einen Verfahrensverstoß eröffnet.

Normenkette:

StPO §§ 271 272 273 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.