15.2.24 Ersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz sind in § 251 StPO geregelt. Die wichtigste Ausnahme stellt insoweit das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten zur ersetzenden Verlesung eines Vernehmungsprotokolls dar.

Eine solche Zustimmung sollte nicht vorschnell erteilt werden. Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, müssen alle zustimmen.

Die Aufklärungspflicht kann das Gericht dazu zwingen, einen Zeugen zu vernehmen, obwohl sich alle Beteiligten mit der Verlesung des Protokolls einer früheren Aussage einverstanden erklären.

Sachverhalt

Der Vernehmungsbeamte einer Beschuldigtenvernehmung gibt im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung an, dass er sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern könne. Er könne aber die Richtigkeit der Protokollierung versichern. Der Vorsitzende verliest daraufhin das in den Akten befindliche Vernehmungsprotokoll.

Ist diese Verlesung zulässig?

Lösung

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Gemäß § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.

Zulässigkeit ersetzender Verlesung

Ausnahmen zum Unmittelbarkeitsgrundsatz finden sich in § 251 StPO wie folgt: