6.1.18 Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht - Jugendstrafverfahren, § 51 Abs. 1 JGG

Autor: Staub

Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Hauptverhandlung ausschließen, aus denen "Nachteile für die Erziehung entstehen können" (§ 51 Abs. 1 Satz 1 JGG). Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, auch im Jugendstrafverfahren hat das Anwesenheitsrecht bzw. die Anwesenheitspflicht Vorrang. Dieser Ausschließungsgrund gilt nur im Verfahren gegen Jugendliche als Ergänzung zu den sonstigen Ausschließungsgründen nach der StPO. Im Verfahren gegen Heranwachsende gilt dieser Ausschließungsgrund nach § 109 JGG nicht.