BGH - Beschluss vom 24.06.2014
3 StR 194/14
Normen:
StPO § 338 Nr. 5; StGB § 247 S. 1, 2;
Fundstellen:
NStZ 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.12.2013

Aussage eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 3 StR 194/14

DRsp Nr. 2014/12228

Aussage eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5; StGB § 247 S. 1, 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.