BGH - Beschluss vom 20.09.2016
3 StR 84/16
Normen:
StPO § 247a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 181
NJW 2017, 9
NStZ 2017, 372
NStZ-RR 2017, 6
StV 2017, 365
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.09.2015

Ausschließlich zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 247a Abs. 1 StPO

BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 3 StR 84/16

DRsp Nr. 2016/19909

Ausschließlich zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 247a Abs. 1 StPO

§ 247a Abs. 1 StPO gestattet die einzig zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (sog. Englisches Modell). Andere Formen der audiovisuellen Zeugenvernehmung, insbesondere solche, bei denen der Vorsitzende des Gerichts sich mit dem Zeugen außerhalb des Sitzungszimmers befindet und diesen dort befragt (sog. Mainzer Modell), sind nicht zulässig.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 247a Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld bejaht. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte, ein Kurde jesidischen Glaubens, seine Ehefrau und deren Freundin jeweils mit zahlreichen Messerstichen. Hintergrund der Tat war der Umstand, dass der Angeklagte einen Religionswechsel seiner Ehefrau zum Christentum und die Beendigung der Beziehung mit ihm nicht hinnehmen wollte.