BGH - Beschluss vom 09.05.2019
4 StR 605/18
Normen:
GVG § 171b Abs. 3 S. 2; GVG § 174 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 6;
Fundstellen:
BGHSt 64, 64
NJW 2019, 2184
NStZ 2019, 549
NStZ-RR 2019, 321
StV 2019, 821
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 14.06.2018

Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge im Strafverfahren; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Entbehrlichkeit des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG im Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 4 StR 605/18

DRsp Nr. 2019/8561

Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge im Strafverfahren; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Entbehrlichkeit des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG im Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts

Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, stellt das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

GVG § 171b Abs. 3 S. 2; GVG § 174 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 6;

Gründe