7.2.7 Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und Urteilsverkündung

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge auszuschließen, wenn es sich um ein in § 171b Abs. 2 GVG enumerativ aufgeführtes Verfahren wegen Sexual-, Kapital-, Rohheits- oder Freiheitsdelikten handelt, sofern die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nr. 4 GVG (Vernehmung von Personen unter 18 Jahren) ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Der Wortlaut ist bezogen auf die Schlussanträge eindeutig und keiner Güterabwägung zugänglich.

§ 173 Abs. 1 GVG regelt, dass die Urteilsverkündung in jedem Fall öffentlich ist. Wenn die Voraussetzungen der §§ 171b und 172 GVG vorliegen, kann die Öffentlichkeit allerdings auch während der Schlussvorträge ausgeschlossen werden. Hier ist eine Güterabwägung erforderlich.

Sachverhalt

Verhandelt wird vor dem Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht nach § 26 Abs. 2 GVG eine Misshandlung (minderjähriger) Schutzbefohlener durch eine Mutter, welche ihre acht Kinder spiegelnden Strafen wie dem Verzehr von Habaneros u.a. aussetzte. Die Vernehmungen der verletzten acht minderjährigen Kinder finden nach § 172 Nr. 4 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Schlussvorträge und Urteilsverkündung sollen nun öffentlich stattfinden. Die Angeklagte erbittet nicht öffentliche Plädoyers und Urteilsverkündung.