BGH - Urteil vom 25.04.1989
1 StR 97/89
Normen:
StPO § 22 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(448)159c
GA 1989, 569
NStZ 1989, 583
StV 1989, 373

Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 1 StR 97/89

DRsp Nr. 1992/1934

Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

»Zur Frage, inwieweit ein als Zeuge vernommener Staatsanwalt von der Amtsausübung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

StPO § 22 Nr. 5 ;

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäuschen einer Straftat für schuldig befunden und deshalb den Angeklagten M zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten, den Angeklagten W zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten Geldtransportunternehmer G zum Nachteil zweier Banken 2, 58 Millionen DM betrügerisch an sich gebracht und zur Vertuschung einen Überfall auf das Transportfahrzeug fingiert. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten M

1. Die Rüge, das Landgericht habe die gegen den Vorsitzenden Richter K und die beisitzende Richterin L gerichteten Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO), ist offensichtlich unbegründet.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, Frau Staatsanwältin (GL) P habe nach ihrer Vernehmung als Zeugin zu Unrecht - teilweise neben einem weiteren Vertreter der Anklagebehörde, teilweise allein - die Anklage vertreten. Dem liegt zugrunde: