BGH - Beschluß vom 15.08.2001
3 StR 187/01
Normen:
StPO § 247, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 46
StV 2002, 8
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Ausschluss des Angeklagten bei informatorischer Zeugenbefragung

BGH, Beschluß vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 StR 187/01

DRsp Nr. 2001/12392

Ausschluss des Angeklagten bei informatorischer Zeugenbefragung

Bei einer nur informatorischen Zeugenbefragung (hier zur Frage, ob die Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden soll) erfordert die Abwesenheit des Angeklagten weder einen Gerichtsbeschluss noch muss er nach seiner Wiederzulassung über die Angaben des Zeugen nach § 247 S. 4 StPO unterrichtet werden.

Normenkette:

StPO § 247, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2001 im wesentlichen zutreffend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrensrügen:

1. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 1 geltend gemachte Verletzung der §§ 247, 240, 338 , 338Nr. 5, Art. 103 des Grundgesetzes in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2000 hat im Ergebnis keinen Erfolg.