Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2001 im wesentlichen zutreffend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrensrügen:
1. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 1 geltend gemachte Verletzung der §§ 247, 240, 338 , 338Nr. 5, Art. 103 des Grundgesetzes in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2000 hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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