BGH - Beschluss vom 13.03.2018
4 StR 27/18
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 265 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2018, 558
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 29.09.2017

Aussetzung der Hauptverhandlung auf den entsprechenden Antrag eines Angeklagten; Notwendigkeit einer Vorbereitungszeit für die Verteidigung aufgrund des Vorliegens neu hervorgetretener Umstände

BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 27/18

DRsp Nr. 2018/6923

Aussetzung der Hauptverhandlung auf den entsprechenden Antrag eines Angeklagten; Notwendigkeit einer Vorbereitungszeit für die Verteidigung aufgrund des Vorliegens neu hervorgetretener Umstände

Die Hauptverhandlung ist auf Antrag eines Angeklagten auszusetzen, wenn neue Umstände hervorgetreten sind, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten zulassen. Als neu hervorgetretene Umstände kommen dabei nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse in Betracht, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen. Werden aus dem unverändert gebliebenen Tatsachenmaterial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2017 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte M. trägt zudem die durch sein Rechtsmittel im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 265 Abs. 3;

Gründe