OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2014
1 Ws 50/14
Normen:
StPO § 222b, StPO § 222a,; GVG § 76; GG Art. 101;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 43 KLs 12/13

Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der Besetzungsrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 50/14

DRsp Nr. 2014/3246

Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der Besetzungsrüge

Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).

Auch wenn eine Rüge der fehlerhaften Besetzung aufgrund eingetretener Präklusion nicht mehr erhoben werden kann, ist das erkennende Gericht von Amts wegen berechtigt und verpflichtet, bei eklatanten Besetzungsfehlern das Verfahren auszusetzen und den Fehler zu beheben.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 222b, StPO § 222a,; GVG § 76; GG Art. 101;

Gründe

I.