BGH - Urteil vom 06.12.1989
1 StR 559/89
Normen:
StPO (1975) § 246 Abs. 2, 3, 4, § 222 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(455)124a
JZ 1990, 200
JuS 1990, 671
MDR 1990, 353
NJW 1990, 1124
NStZ 1990, 245
StV 1990, 196
VRS 78, 189

Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

BGH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 1 StR 559/89

DRsp Nr. 1992/1533

Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

»Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, damit der in der Anklageschrift nicht genannte Wohnort eines Zeugen ermittelt und mitgeteilt werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die Kenntnis des Wohnortes nach Lage der Sache verfahrenserheblich ist.«

Normenkette:

StPO (1975) § 246 Abs. 2, 3, 4, § 222 Abs. 1 ;

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.