Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
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