BGH - Beschluß vom 25.06.2002
5 StR 60/02
Normen:
StPO § 265 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 270
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Aussetzung der Verhandlung bei Verteidigerwechsel

BGH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 5 StR 60/02

DRsp Nr. 2002/10351

Aussetzung der Verhandlung bei Verteidigerwechsel

Die Aussetzung der Verhandlung nach einem Verteidigerwechsel ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn mit dem neuen Verteidiger die Beweisaufnahme weitgehend wiederholt und im Übrigen über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme informiert wird.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: