BGH - Beschluß vom 07.03.2007
1 StR 646/06
Normen:
StPO § 247a ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 232
JR 2007, 428
NJW 2007, 1475
NStZ 2007, 477
StV 2007, 228
wistra 2007, 270
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 31.06.2006

Ausstattung der Justiz mit technischen Mitteln zur Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung

BGH, Beschluß vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 1 StR 646/06

DRsp Nr. 2007/6339

Ausstattung der Justiz mit technischen Mitteln zur Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung

»Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Vernehmung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgeführt werden kann.«

Normenkette:

StPO § 247a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs (Fall II. 12 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer weiteren Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Verfahrensbeschwerden betreffend die Fälle II. 1, 2 und 8 der Urteilsgründe versagen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausführlich dargelegt hat.