BGH - Beschluß vom 30.04.2008
2 StR 132/08
Normen:
StPO § 244 Abs. 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 529
StRR 2008, 242
StV 2008, 506
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 16.07.2007

Austausch des Beweismittels

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 StR 132/08

DRsp Nr. 2008/11763

Austausch des Beweismittels

Das Gericht darf das im Beweisantrag angegebene Beweismittel austauschen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt; einer Ablehnung des Beweisantrags bedarf es in solchen Fällen nicht.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3, Abs. 6 ;

Gründe:

Die nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landgerichts begangene Vergewaltigung erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und muss deshalb im Urteilstenor als besonders schwer gekennzeichnet werden. Dem entsprechend war die Urteilsformel klarzustellen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. März 2008 bemerkt der Senat: