Autor: Artkämper |
Im Ermittlungsverfahren obliegt die Auswahl des Sachverständigen nach § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Nr. 70 Abs.
Nach Erhebung der Anklage geht die Auswahlkompetenz auf das über, welches die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an § Abs. , trifft, ohne dass das Gesetz ein Anhörungsrecht der Verfahrensbeteiligten vorsieht. Der BGH hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 festgestellt, dass im Fall der Bestellung eines weiteren Gutachters derselben Fachrichtung eine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Verteidigung an der Auswahl des Gutachters zu beteiligen, und hierzu auf Nr. 70 Abs. 1 verwiesen (BGH, Beschl. v. 10.09.2002 - , NStZ 2003, ).
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