16.1.3 Auswahl des Sachverständigen und Leitungszuständigkeit

Autor: Artkämper

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren obliegt die Auswahl des Sachverständigen nach § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Nr. 70 Abs. 1 RiStBV der Staatsanwaltschaft. Die Vorschrift der Nr. 70 Abs. 1 RiStBV räumt zwar dem Verteidiger - nicht aber dem Beschuldigten - grundsätzlich ein Anhörungsrecht vor der Beauftragung ein. An die Stellungnahme der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft aber nicht gebunden. Die Ermittlungsbehörde hat die alleinige Entscheidungskompetenz inne; eine Beschwerde gegen die Auswahl ist unzulässig. Die Rechte des Beschuldigten sind durch das Ablehnungsrecht nach § 74 StPO ausreichend gewahrt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 73 Rdnr. 18). Auch die Verletzung des Anhörungsrechts ist nicht rechtsbehelfsfähig. Vereinzelt wird allerdings in der Literatur ein Beweisverwertungsverbot gefordert (zum Streitstand SSW/Bosch, § 73 Rdnr. 1).

Nach Anklageerhebung

Nach Erhebung der Anklage geht die Auswahlkompetenz auf das über, welches die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an § Abs. , trifft, ohne dass das Gesetz ein Anhörungsrecht der Verfahrensbeteiligten vorsieht. Der BGH hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 festgestellt, dass im Fall der Bestellung eines weiteren Gutachters derselben Fachrichtung eine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Verteidigung an der Auswahl des Gutachters zu beteiligen, und hierzu auf Nr. 70 Abs. 1 verwiesen (BGH, Beschl. v. 10.09.2002 - , NStZ 2003, ).