BGH - Beschluss vom 05.10.2010
3 StR 287/10
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 66
StV 2011, 72
StraFo 2011, 50
wistra 2011, 72
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.01.2010

Auswirkungen einer Absprache wegen einer geständigen Einlassung mit mehreren Angeklagten unter Ausschluss des Verteidigers eines Angeklagten i.R.e. Befangenheitsrüge

BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 3 StR 287/10

DRsp Nr. 2010/20649

Auswirkungen einer Absprache wegen einer geständigen Einlassung mit mehreren Angeklagten unter Ausschluss des Verteidigers eines Angeklagten i.R.e. Befangenheitsrüge

1. Ein zunächst berechtigtes Misstrauen des Angeklagten in die Unbefangenheit des Richters kann durch die ihm bekannt gemachten dienstlichen Äußerungen dieses Richters ausgeräumt werden, so dass ein Befangenheitsantrag letztlich keinen Erfolg hat.2. Es ist einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt, zur Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen.3. Bei solchen Gesprächen ist insbesondere dann Zurückhaltung geboten, wenn sie über eine verfahrensbeendende Absprache mit einem Angeklagten unter Ausschluss eines vom selben Tatkomplex betroffenen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden oder die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten geführt werden.4. In solchen Fallkonstellationen liegt es nahe, dieses Gespräch (auch außerhalb der Hauptverhandlung) nur in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten oder offen in der Hauptverhandlung zu führen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).