BGH - Urteil vom 11.02.1993
1 StR 419/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 3, § 252;
Fundstellen:
BGHR StPO § 252 - Verhörsperson 1
BGHR StPO § 261 - Inbegriff der Verhandlung 29
BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 20
DRsp IV(455)128Nr.7d
DRsp-ROM Nr. 1994/218
NStZ 1993, 294
StV 1993, 458 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung ausländischer Zeugen

BGH, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 1 StR 419/92

DRsp Nr. 1993/2790

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung ausländischer Zeugen

1. Wie beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) genügt es auch bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, daß sich die Beteiligten lediglich zu einer einzigen Handlung verbunden haben. 2. Mit dem Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" ist gerade nicht eine fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinn gemeint. Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen. 3. An dieser Rechtsprechung, mag sie auch angesichts der Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen, hält der Senat fest.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3, § 252;

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage und mit Betrug unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, ferner wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Monat.