BayObLG - Beschluß vom 05.04.1990 (RReg 1 St 47/90) - DRsp Nr. 1998/10001
BayObLG, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 47/90
DRsp Nr. 1998/10001
1. § 251 Abs. 1StPO ist auch in der Berufugsinstanz zu beachten mit der Folge, daß die Aussage eines Zeugen, der in erster Instanz kommissarisch vernommen wurde, nur unter den in § 251 genannten Voraussetzungen erfolgen darf.2. Soll die Verlesung erfolgen, setzt dies einen Gerichtsbeschluß voraus, der mit Gründen zu versehen ist.3. Von einer - stillschweigenden - Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4StPO kann das Gericht nur dann ausgehen, wenn es zuvor darauf hingewiesen hat, so verfahren zu wollen.