BayObLG - Beschluß vom 06.07.1990 (RReg 1 St 151/90) - DRsp Nr. 1995/8115
BayObLG, Beschluß vom 06.07.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 151/90
DRsp Nr. 1995/8115
»Wird ein Verstoß gegen die §§ 261, 244 Abs. 2StPO gerügt, weil das Urteil den Inhalt einer nach § 273 Abs. 3StPO im Wortlaut in das Protokoll aufgenommenen Zeugenaussage ohne Erklärung des Widerspruchs anders wiedergibt, so muß der Revisionsführer zur Begründung dieser Verfahrensrüge auch anführen, daß die Niederschrift in der Hauptverhandlung vorgelesen und vom Aussagenden inhaltlich genehmigt worden ist oder daß keine Einwendungen gegen sie erhoben worden sind.«