BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980
1 St 225/80
Normen:
StGB § 142 Abs. 1, 2 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 61, 31
ZfS 1981, 322

BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980 (1 St 225/80) - DRsp Nr. 1997/5977

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1980 - Aktenzeichen 1 St 225/80

DRsp Nr. 1997/5977

1. Eine Verurteilung nach § 142 Abs. 2 StGB anstelle einer solchen nach § 142 Abs. 1 setzt einen entsprechenden Hinweis des Gerichts voraus; dieser ist im Berufungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Erstrichter in seinem freisprechenden Urteil auch mit der Frage einer Anwendbarkeit des § 142 Abs. 2 StGB befaßt und diese verneint hatte. 2. Auch wenn der andere Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfallgeschehens weitergefahren ist, muß der Unfallverursacher - unbeschadet der Möglichkeit, dem anderen Unfallbeteiligten zum Zweck seiner Unterrichtung über den Unfall nachzufahren - eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten, ob jemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1, 2 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 61, 31
ZfS 1981, 322