BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980
RReg 1 St 225/80
Normen:
StGB § 142 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
VRS 61, 31

BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980 (RReg 1 St 225/80) - DRsp Nr. 1994/7482

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 225/80

DRsp Nr. 1994/7482

Auch wenn der andere Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfallgeschehens weitergefahren ist, muß der Unfallverursacher - unbeschadet der Möglichkeit, dem anderen Unfallbeteiligten zum Zweck seiner Unterrichtung über den Unfall nachzufahren - eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten, ob jemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
VRS 61, 31