BayObLG - Beschluß vom 17.09.1981 (RReg 2 St 288/81) - DRsp Nr. 1996/21742
BayObLG, Beschluß vom 17.09.1981 - Aktenzeichen RReg 2 St 288/81
DRsp Nr. 1996/21742
»Wird der Verteidiger unter Nichteinhaltung der Ladungsfrist zur Berufungshauptverhandlung geladen, so ist die Revision begründet, wenn ein rechtzeitig gestellter Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist und das Urteil - wegen Abwesenheit des Verteidigers - auf diesem Verfahrensverstoß beruht. In der Durchführung der Hauptverhandlung und der Verkündung des Verwerfungsurteils kann die Ablehnung des Aussetzungsantrages gesehen werden.«