BayObLG - Beschluß vom 22.04.1992 (4 St RR 65/92) - DRsp Nr. 1994/7204
BayObLG, Beschluß vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 4 St RR 65/92
DRsp Nr. 1994/7204
1. Die Ablehnung des erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund einer in der Hauptverhandlung nach Vernehmung des Angeklagten getroffenen Maßnahme ist jedenfalls dann verspätet, wenn das Ablehnungsgesuch nicht unmittelbar nach einer vom Verteidiger erbetenen Pause, sondern erst nach einer anschließenden Zeugenvernehmung, einer erneuten Pause und nach weiteren prozessualen Maßnahmen des Gerichts gestellt wird.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn der Verteidiger die Ablehnung der Beiziehung von Verfahrensakten gegen die anderweitig verfolgten Haupttäter und die Nichtgewährung von Akteneinsicht beanstandet.