BayObLG - Beschluß vom 22.04.1992
4 St RR 65/92
Normen:
StPO § 25 Abs. 2, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2, § 147 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2242
NStZ 1992, 509
StV 1992, 411
VRS 83, 269
wistra 1992, 356

BayObLG - Beschluß vom 22.04.1992 (4 St RR 65/92) - DRsp Nr. 1994/7204

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 4 St RR 65/92

DRsp Nr. 1994/7204

1. Die Ablehnung des erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund einer in der Hauptverhandlung nach Vernehmung des Angeklagten getroffenen Maßnahme ist jedenfalls dann verspätet, wenn das Ablehnungsgesuch nicht unmittelbar nach einer vom Verteidiger erbetenen Pause, sondern erst nach einer anschließenden Zeugenvernehmung, einer erneuten Pause und nach weiteren prozessualen Maßnahmen des Gerichts gestellt wird. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn der Verteidiger die Ablehnung der Beiziehung von Verfahrensakten gegen die anderweitig verfolgten Haupttäter und die Nichtgewährung von Akteneinsicht beanstandet.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2, § 147 ;

Gründe: