»... § 328 Abs. 3 (= Abs. 2 n. F.) StPO enthält für das BerGer. das Verfahrensgebot, an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ein Ermessen .. besteht insoweit nicht (Gössel GA 1968,
Der Text der Vorschrift gibt keine Veranlassung, zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zu unterscheiden. Die StPO enthält eine Reihe von Bestimmungen, in denen Regelungen ausdrücklich bezüglich nur der sachlichen (z. B. § 225 a Abs. 1, § 270 Abs. 1 StPO) oder nur der örtlichen (§ 16 StPO) Zuständigkeit getroffen sind. Daneben befassen sich einzelne Vorschriften mit der Zuständigkeit, ohne nach sachlicher oder örtlicher zu differenzieren (z. B. §§ 355, 338 Nr. 4 StPO). Angesichts dieser Sprachfassung ist nicht davon auszugehen, daß in § 328 Abs. 3 [= Abs. 2 n. F.] StPO ausschließlich eine Regelung für die sachliche Zuständigkeit getroffen werden sollte. Dieser Auffassung wird in der Literatur überwiegend zugestimmt .. .
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|