BayObLG - Beschluß vom 26.03.1987
RReg 3 St 43/87
Normen:
StPO § 328 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1987, 33
DRsp IV(458)149d
MDR 1987, 869
NJW 1987, 3091
Rpfleger 1987, 383
StV 1987, 430

BayObLG - Beschluß vom 26.03.1987 (RReg 3 St 43/87) - DRsp Nr. 1992/6943

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1987 - Aktenzeichen RReg 3 St 43/87

DRsp Nr. 1992/6943

d. Verweisung (nicht Einstellung) in Anwendung des Abs.2 (= Abs. 3 a. F.) auch für den Fall, daß das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat.

Normenkette:

StPO § 328 Abs.2;

Gründe:

»... § 328 Abs. 3 (= Abs. 2 n. F.) StPO enthält für das BerGer. das Verfahrensgebot, an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ein Ermessen .. besteht insoweit nicht (Gössel GA 1968, 356).

Der Text der Vorschrift gibt keine Veranlassung, zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zu unterscheiden. Die StPO enthält eine Reihe von Bestimmungen, in denen Regelungen ausdrücklich bezüglich nur der sachlichen (z. B. § 225 a Abs. 1, § 270 Abs. 1 StPO) oder nur der örtlichen (§ 16 StPO) Zuständigkeit getroffen sind. Daneben befassen sich einzelne Vorschriften mit der Zuständigkeit, ohne nach sachlicher oder örtlicher zu differenzieren (z. B. §§ 355, 338 Nr. 4 StPO). Angesichts dieser Sprachfassung ist nicht davon auszugehen, daß in § 328 Abs. 3 [= Abs. 2 n. F.] StPO ausschließlich eine Regelung für die sachliche Zuständigkeit getroffen werden sollte. Dieser Auffassung wird in der Literatur überwiegend zugestimmt .. .