BayObLG - Beschluß vom 29.03.1995
2 ObOWi 61/95
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 137 Abs. 1 S. 1, § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 61
DAR 1995, 299
DRsp IV(468)180a-b
NJW 1995, 3134
NJW 1995, 3333
NZV 1995, 330
VRS 89, 209
VRS 90, 209

BayObLG - Beschluß vom 29.03.1995 (2 ObOWi 61/95) - DRsp Nr. 1995/4835

BayObLG, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 61/95

DRsp Nr. 1995/4835

»1. Läßt der Verteidiger dem Gericht während der Hauptverhandlung mitteilen, er könne wegen eines Verkehrsunfalls nicht erscheinen und bitte daher um Aussetzung des Verfahrens, so kann die Fürsorgepflicht des Gerichts auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gebieten. 2. Bei der Abwägung der Belange des Betroffenen mit dem Interesse an einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Verhinderung des Verteidigers auch für den Betroffenen unvorhersehbar war, die Verteidigung die Vorlage von Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung angekündigt hatte und die in Frage stehende Ordnungswidrigkeit einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden zur Folge hatte.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 137 Abs. 1 S. 1, § 228 Abs. 2 ;

Gründe:

Dem Antrag des Betroffenen, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, war stattzugeben.