BayObLG - Urteil vom 03.12.2003
2 St RR 114/03
Normen:
StPO § 417 § 419 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 420 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 135
NStZ 2005, 403
StV 2005, 493

BayObLG - Urteil vom 03.12.2003 (2 St RR 114/03) - DRsp Nr. 2004/2844

BayObLG, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 2 St RR 114/03

DRsp Nr. 2004/2844

»1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung. 2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.«

Normenkette:

StPO § 417 § 419 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 420 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten (in einem auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten "beschleunigten Verfahren") wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt; darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendeten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Revision.