BayObLG - Urteil vom 08.02.1985
RReg 2 St 165/84
Normen:
GVG § 25 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 33
DRsp IV(480)213b-c
MDR 1985, 606
NJW 1986, 861
NStZ 1985, 470
Rpfleger 1985, 206
VRS 68, 454

BayObLG - Urteil vom 08.02.1985 (RReg 2 St 165/84) - DRsp Nr. 1992/7130

BayObLG, Urteil vom 08.02.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 165/84

DRsp Nr. 1992/7130

b-c. Bedeutung des Merkmals der Straferwartung (Nr. 3) für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Strafrichters; (c) keine Nachprüfbarkeit (Revisibilität) dieses Zuständigkeitsmerkmals nach Eröffnung des Hauptverfahrens, solange der Strafrichter die Ä auch ihm zustehende Ä Strafgewalt des Amtsgerichts (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten hat.

Normenkette:

GVG § 25 ;

Gründe:

Das AG Ä Strafrichter Ä verurteilte den Angekl. wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Einzelstrafen zwei Monate, ein Monat, fünf, sechs, acht und vier Monate Freiheitsstrafe). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (StA) bildete das LG Ä Strafkammer Ä aus den ersten beiden Einzelstrafen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie aus den weiteren vier Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Revision des Angekl. blieb im wesentlichen erfolglos, und zwar auch insoweit, als er geltendgemacht hat, der Strafrichter habe seine (sachliche) Zuständigkeit zu Unrecht angenommen.