Beanstandung der Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO (kein eigenmächtiges Ausbleiben)

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

Nach §  231 Abs.  2 StPO kann eine Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten fortgeführt und zu Ende geführt werden, wenn der Angeklagte über die Anklage schon vernommen wurde, das Gericht die weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet (gesetzliche Voraussetzungen) und als ungeschriebene Voraussetzung, wenn der Angeklagte sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat. "Eigenmächtig" bedeutet, dass der Angeklagte ohne das Bestehen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes wissentlich der Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, Urt. v. 30.11.1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249). Dass damit das Ziel verfolgt wird, durch Missachtung der Anwesenheitspflicht als Boykottabsicht den Gang der Rechtspflege zu stören oder der Rechtspflege entgegenzutreten, wird nicht vorausgesetzt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 10).

Eigenmächtigkeit liegt hier allerdings nicht vor, denn diese wird bei ... (beispielhaft)

-      nicht vorhersehbarer Inhaftierung,

-      Verschlafen,

-      Krankheit,

-      Zug-/Flugverspätung,

-      berechtigter irriger Annahme, dass man nicht zu kommen brauche,

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