An das Landgericht ...
... (Anschrift)
In dem Strafverfahren ...
gegen
Herrn ...
wegen ...
Az.: ...
wird die Entscheidung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom ..., dem Verteidiger aufzugeben, die weitere Eröffnungserklärung schriftlich einzureichen, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.
Begründung:
Gemäß § 243 Abs. 5 Satz 4 StPO kann es dem Verteidiger aufgegeben werden, die weitere Eröffnungserklärung schriftlich einzureichen, wenn andernfalls der Verfahrensablauf der Hauptverhandlung erheblich verzögert werden würde.
Eine solche erhebliche Verfahrensverzögerung ist vorliegend, entgegen der Auffassung des Vorsitzenden, durch die Wahrnehmung der Rechte aus § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht erfolgt. Insbesondere waren die Ausführungen im Rahmen der Eröffnungserklärung keine Vorwegnahme des Schlussvortrags oder stellten eine bloße Würdigung noch nicht erhobener Beweise dar.
Es darf dem Verteidiger jedoch nicht genommen werden, - auch umfassend - die bisher nur im Ermittlungsverfahren erlangten Beweisergebnisse, die Grundlage der Anklage waren, kritisch zu hinterfragen. Dies ist in weitem Maße Sinn und Zweck der frühen Verteidigererklärung als Gegengewicht zu den Annahmen der staatsanwaltschaftlichen Beweiswürdigung, die Eingang in die Anklage gefunden hat.
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