Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Die Beanstandung der Art und Weise der Vernehmung des Vorsitzenden durch einen Verteidiger erfolgt über einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO. | |
Der Grundsatz der Zweiteilung des § 69 Abs. 1 StPO ("erst der Bericht, dann das Verhör") ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift, nicht nur eine keine bloße Ordnungsregel. | |
Vor jeder förmlichen Beanstandung von Fragen des Gerichts sollte stets das "(auf-)klärende" Gespräch mit dem Vorsitzenden gesucht werden, in dem das Anliegen offen artikuliert und bestenfalls besprochen wird. |
Sachverhalt
In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird der Zeuge nach der Belehrung vom Vorsitzenden sofort mit dem Inhalt des Protokolls seiner - den Mandanten belastenden - Vernehmung im Ermittlungsverfahren "konfrontiert". Dem Zeugen werden von Anfang an passagenweise Auszüge daraus vorgehalten, jeweils verbunden mit der Frage des Vorsitzenden, "ob das so stimmt". Der Zeuge bestätigt jedes Mal die Fragen (Vorhalte) des Vorsitzenden mit "Ja, das stimmt so".
Was kann der Verteidiger des Angeklagten gegen diese Art des "Abhakens innerer Erwartungshaltungen" tun?
Lösung
Die Art und Weise der Befragung des Zeugen durch den Vorsitzenden ist beanstandungswürdig und kann vor folgendem Hintergrund auch förmlich beanstandet werden.
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