Beanstandung der Nichtzulassung der Verlesung einer (schriftlichen) Einlassung durch den Verteidiger

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

Az.: ...

wird die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der dem Verteidiger verwehrt wird, für den Angeklagten eine Sacheinlassung vorzutragen, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BGH, Urt. v. 20.06.2007 - 2 StR 84/07, NStZ 2008, 349) die Auffassung vertreten, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gem. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO ausschließlich mündlich - durch ihn selbst - zu erfolgen habe und er sich hierbei nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen könne. Diese Rechtsauffassung steht bereits im Widerspruch zu der Ansicht des 3. Strafsenats, der davon ausgeht, dass der Verteidiger für den Angeklagten eine Sacheinlassung abgeben kann - der Angeklagte diese nur in ausreichender Form genehmigen müsse (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703).