Beanstandung der vorübergehenden Entfernung des Angeklagten - Eigenschutz (§ 247 Satz 3 StPO)

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

Es muss nach §  247 Satz 3 StPO ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit des Angeklagten zu befürchten sein. Der Gesundheitsnachteil muss nicht auf Dauer bestehen, sondern kann auch nur vorübergehend sein. Er kann körperlicher oder seelischer Natur sein, allerdings reicht der Wunsch des Angeklagten, "sich das nicht mit anhören zu müssen", nicht aus (Meyer-Goßner/Schmitt, § 247 Rdnr. 13).

Die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer zum Eigenschutz ist vorliegend somit rechtswidrig, denn ... (näher ausführen).