Beanstandung der vorübergehenden Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung (§ 247 StPO) - verdeckter Ermittler bzw. V-Mann

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

Eine Anwendung dieser Vorschrift für den verdeckten Ermittler bzw. V-Mann verbietet sich, denn Sinn und Zweck des §  247 StPO ist es, Nachteile für die Gesundheit von Opfern von Straftaten Rechnung zu tragen. Vielmehr ist die Zeugenschutzregelung des §  68 StPO ausreichend, denn sie verhindert die Angabe von persönlichen Daten. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen sind nicht festgestellt, denn das ist nur der Fall, wenn

-      Gefahr für Leib und Leben besteht, sofern der Angeklagte vom Aussehen von Zeugen Kenntnis erlangt;

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