Beanstandung der vorübergehenden Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung (§ 247 StPO) - Verhältnis zur audiovisuellen Zeugenvernehmung nach § 247a StPO

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Es wird beantragt,

anstelle der Entfernung des Angeklagten in Anwesenheit des Angeklagten die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen nach § 247a StPO durchzuführen,

hilfsweise die audiovisuelle Aufzeichnung der Zeugenaussage zur parallelen Mitverfolgung durch den Angeklagten durchzuführen.

Begründung:

Das Gericht entscheidet über die vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach §  247 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen. Als ein milderes Mittel, welches gleichermaßen wirksam ist, kommt die audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247aStPO in Betracht, weil der Angeklagte dadurch der Zeugenvernehmung unmittelbar folgen kann und dem Zeugenschutz dadurch genügt wird, dass sich der Zeuge an einem anderen Ort befindet.

Hilfsweise ist die audiovisuelle Aufzeichnung der Zeugenaussage zur parallelen Mitverfolgung durch den Angeklagten durchzuführen, denn die Verfolgung des Vernehmungsinhalts durch den Angeklagten per Video stellt eine bessere Grundlage der ordnungsgemäßen Verteidigung dar als die bloße Unterrichtung des Angeklagten nach der Zeugenvernehmung.