BGH - Urteil vom 16.11.2006
3 StR 139/06
Normen:
StPO § 55 Abs. 1 § 238 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 144
JR 2007, 382
JuS 2007, 382
NJW 2007, 384
NStZ 2007, 230
StV 2007, 59
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 19.08.2005

Beanstandungspflicht bei Entscheidungen mit Ermessung oder Beurteilungsspielraum; Rügeverwirkung

BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 3 StR 139/06

DRsp Nr. 2006/29060

Beanstandungspflicht bei Entscheidungen mit Ermessung oder Beurteilungsspielraum; Rügeverwirkung

»1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im Allgemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.«

Normenkette:

StPO § 55 Abs. 1 § 238 Abs. 2 ;

Gründe: