BGH - Urteil vom 01.03.2018
4 StR 399/17
Normen:
StGB § 16 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 63, 88
DAR 2018, 216
DAR 2018, 665
JZ 2018, 574
NJW 2018, 1621
NStZ 2018, 409
NStZ 2018, 528
StV 2018, 419
VRS 2018, 256
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2017

Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände bei der Prüfung von Vorsatz oder (bewusster) Fahrlässigkeit bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten

BGH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 399/17

DRsp Nr. 2018/3531

Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände bei der Prüfung von Vorsatz oder (bewusster) Fahrlässigkeit bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten

Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvor-satz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 16 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihnen lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen.

I.