BGH - Beschluß vom 15.01.2004
3 StR 481/03
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 392
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Bedeutung einer vom Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung, der der Angeklagte zugestimmt hat

BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 3 StR 481/03

DRsp Nr. 2004/3403

Bedeutung einer vom Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung, der der Angeklagte zugestimmt hat

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 § 261 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteiligung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: