Bedeutungslosigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Absprache
BGH, Beschluß vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 3 StR 231/03
DRsp Nr. 2003/11944
Bedeutungslosigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Absprache
Ein Angeklagter kann sich auf eine Absprache über die Strafobergrenze nicht berufen, wenn die Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat, nicht gewahrt sind. Hierzu gehört auch, dass die Verständigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und ihr Ergebnis im Protokoll festgehalten werden muss.