BGH - Beschluß vom 05.08.2003
3 StR 231/03
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 342
Vorinstanzen:
LG Verden,

Bedeutungslosigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Absprache

BGH, Beschluß vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 3 StR 231/03

DRsp Nr. 2003/11944

Bedeutungslosigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Absprache

Ein Angeklagter kann sich auf eine Absprache über die Strafobergrenze nicht berufen, wenn die Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat, nicht gewahrt sind. Hierzu gehört auch, dass die Verständigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und ihr Ergebnis im Protokoll festgehalten werden muss.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe: