BGH - Beschluß vom 07.07.2004
5 StR 412/03
Normen:
StGB § 78a § 266 Abs. 1 ; StPO § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 399
JuS 2005, 381
NStZ 2005, 160
StV 2004, 521
wistra 2004, 429
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 23.12.2002

Beendigung bei der Untreue; Selbstleseverfahren vor einem mit Schöffen besetztem Gericht

BGH, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 5 StR 412/03

DRsp Nr. 2004/13125

Beendigung bei der Untreue; Selbstleseverfahren vor einem mit Schöffen besetztem Gericht

1. Die Untreue ist mit dem Eintritt des vom Vorsatz umfassten Nachteils beendet. Entsteht der Nachteil erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend.2. Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also tatsächlich gelesen haben; eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist mithin unzulässig.

Normenkette:

StGB § 78a § 266 Abs. 1 ; StPO § 249 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue, Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge, ferner macht er ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs der Untreue wegen Verjährung und zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist.