BGH - Beschluß vom 09.11.2004
5 StR 380/04
Normen:
StPO § 24 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 218
StV 2005, 72
wistra 2005, 109
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.07.2004

Befangenheit aufgrund Kritik des Gerichts am Verteidiger

BGH, Beschluß vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 5 StR 380/04

DRsp Nr. 2004/20179

Befangenheit aufgrund Kritik des Gerichts am Verteidiger

1. Erst im Verfahren entstandene Spannungen zwischen Richter und Verteidiger begründen in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit.2. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen ungewöhnlich scharfer Negativwertung und überzogen formulierter Kritik des Gerichts am Verteidiger, die besorgen lässt, das Gericht werde auch künftiges Verteidigerhandeln und Verteidigungsvorbringen nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen.

Normenkette:

StPO § 24 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers hat mit einer Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Die erkennende Strafkammer hat mit ihrem nach § 26a StPO einstimmig gefaßten Beschluß vom 3. März 2004 den Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2004, gestellt durch die Verteidigerin, zu Unrecht zurückgewiesen.