Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers hat mit einer Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Die erkennende Strafkammer hat mit ihrem nach § 26a StPO einstimmig gefaßten Beschluß vom 3. März 2004 den Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2004, gestellt durch die Verteidigerin, zu Unrecht zurückgewiesen.
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