Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74 StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Protokollen als solche gekennzeichnet sind.
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994,
Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermittlungsarbeit für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass beide zusammen arbeiten.
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